OTC: dm beantragt Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof Verkauf rezeptfreier Arzneimittel in der Drogerie Wien/Salzburg, 6. September 2019. Weiterhin stellt dm dabei die Frage, ob es mit den Grundrechten der Erwerbsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes vereinbar ist, dass Drogisten keine rezeptfreien Arzneimittel wie Bepanthen, Supradyn oder Wick-Vaporub verkaufen dürfen, auch wenn sie dieselben Standards bei Beratung und Verbraucherschutz erfüllen wie österreichische Apotheken. „In anderen europäischen Ländern können wir unseren Kunden ein umfangreiches Sortiment rezeptfreier Arzneimittel zu attraktiven Preisen anbieten. In Österreich dürfen wir nicht einmal alle Eigenmarken-Produkte vertreiben, die von dm für den EU-Markt produziert werden“, so dm Geschäftsführer Harald Bauer, der seinen Kunden bis zu 40 Prozent Preisersparnis gegenüber den Apothekenpreisen bieten möchte. Bedenken gegen die Gesetz- und Verfassungskonformität der geltenden Rechtslage „Das Arzneimittelgesetz sieht vor, dass die Gesundheitsministerin bestimmte Arzneimittel, darunter auch rezeptfreie, durch Verordnung für einen Verkauf in Drogerien freizugeben hat. In der derzeit geltenden Verordnung ist dies aber nicht geschehen, was unserer Ansicht nach mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang steht“, so Rechtsanwalt Dr. Mathis Fister von der Kanzlei Tschurtschenthaler Walder Fister. Durch eine entsprechende Erweiterung der Verordnung ließe sich eine auch unter grundrechtlichen Gesichtspunkten unbedenkliche Rechtslage herstellen. Andernfalls jedoch gerate das Apothekenmonopol in seiner derzeit geltenden Absolutheit mit den Grundrechten anderer Wirtschaftsteilnehmer in Konflikt, betont Dr. Fister. „Wir halten es für nicht rechtfertigbar, Drogerien vom Vertrieb rezeptfreier Arzneimittel generell auszuschließen, obwohl sie genauso wie Apotheken in der Lage wären, die Arzneimittelsicherheit zu gewährleisten und den Kunden qualifizierte Beratung anzubieten“, erläutert Dr. Fister und führt als Beispiel die Online-Apotheken an: „Die Bestellung rezeptfreier Arzneimittel bei einer Online-Apotheke ist zulässig, ohne dass jemand dagegen Bedenken hätte, dass die Qualität der Arzneimittel auf dem Versandweg beeinträchtigt werden könnte oder dass die Kunden über die Eigenschaften des Arzneimittels online nicht ausreichend beraten werden könnten. Warum es dann aber unzulässig sein soll, dasselbe Arzneimittel in einer Drogerie zu erwerben, wo ideale Lagerbedingungen herrschen und nicht nur telefonische, sondern sogar persönliche Beratung in Anspruch genommen werden kann, ist in meinen Augen sachlich nicht zu begründen.“